Die Hofmark Bayerdilling vom 14. bis 19. Jahrhundert

Das Gericht Bayerdilling

Bei den Dörfern ist bis 1803 (1848) hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung nach oben ein großer Unterschied festzuhalten. Es gab solche, die unmittelbar unter dem Landesfürsten standen und solche, bei denen die niedere (zum Teil sogar die höhere) Gerichtsbarkeit dem Landesfürsten und seinen Beamten in Rain entzogen war. Bayerdilling gehörte spätestens vom ausgehenden 15. Jahrhundert bis 1803 zur zweiten Sparte, wobei dem Kloster Niederschönenfeld die höhere Gerichtsbarkeit nicht zustand. Niederschönenfelder Hofmarken existierten neben Bayerdilling noch im Klosterort selbst sowie in Feldheim und Wörthen. 1)

Bereits Kaiser Ludwig der Bayer hatte dem Kloster Niederschönenfeld 1322 die Niedergerichtsbarkeit verliehen. 2) In der Landgerichtsbeschreibung von 1470 wird Bayerdilling als Hofmark des Klosters beschrieben. 3) Hier heißt es: „... pflegt man auch umb alle sach ze richten alss ihn dem landtgericht, on allein was den leib antreffen ist; und was sy haben gütter ausserhalb als dem etter ihn dem landtgericht gelegen, die werdent obgemelter mass umb alle sach ihn die hofmarck Dilling zurecht gestellt, desgleichen umb andere gütter, die sy in anderen landtgerichten haben, werdent auch an das ende zurecht gestellt; und ob ettwer da im rechten beswert wirdet, so wirdt von in gadingt obgemelter mass als vor davon geschriben stet und alle vogtey und scharwerk von den güttern alle in Rainer garicht mitsambt der hofmarck Dilling volget euren genaden desgleichen die nachzill.“ 4)

In Bayerdilling saß also das Niederschönenfelder Hofmarksgericht, das den Klosterbesitztum im Dorf und darüber hinaus im ganzen Landgericht und in anderen Landgerichten verwaltete und Recht sprach. Die Hochgerichtsbarkeit (Verbrechen, die „den Tod verdienen“) stand dem Kloster nicht zu. Die Dreiteilung der Gewalten, insbesondere von Verwaltung und Rechtsprechung, war noch nicht bekannt. Das Gericht Bayerdilling war - mit Ausnahme der Verhängung der Todesstrafe und für Klagen der Untertanen gegen die Herrschaft - praktisch allzuständig und übte auch die Funktionen des Notariats aus.

Hier muß angemerkt werden, daß das Kloster Niederschönenfeld mit Abstand zum größten Grundherrn des Landgerichts Rain im Spätmittelalter aufgestiegen ist. 5) Es zählte darüber hinaus zu den bedeutendsten Klöstern von Oberbayern. Am 6. Oktober 1396 schrieben die Herzöge Stephan und Johann eine Abgabe aus; nach Kaisheim (2000 fl), Tegernsee (1600 fl) und Benediktbeuren (1500 fl) wurde von Niederschönenfeld (1200 fl) der vierthöchste Betrag von den gesamten Klöstern des Oberlandes gefordert. 6) Diese Tatsachen werten die Bedeutung des Gerichts Bayerdilling auf. 1343, im Jahr des höchsten Personalstands, hatte die Abtei 21„Conversi“, das sind Laienbrüder vor allem für handwerkliche Aufgaben. Von diesen Conversi waren einige in Bayerdilling tätig: 1397 ist ein „Bruder Weickmann, Meister des Klosters zu Tulgen“ genannt. Die Einrichtung der Laienbrüder schlief im 15. Jahrhundert ein, deren Aufgaben übernahmen nun weltliche Handwerker, Taglöhner und Hofmarksuntertanen, vor allem in Feldheim, aber auch in Bayerdilling. 7) Der höchste Personalstand des Klosters war Ende des 15. Jahrhunderts zwar längst überschritten, der Besitz blieb aber auf seinem hohen Stand.

1458 wird Hans Altheimer als Pfründner zu Niederschönenfeld und Richter zu Bayerdilling genannt. Altheimers Tochter Anna war Klosterfrau; er selbst teilte mit der genannten Urkunde sein Gut auf, fertigte also eine Art Testament. 8) Wir sehen hier wie in späteren Notizen (Ausübung des Gerichts in Personalunion mit dem Landgericht Rain), daß das Hofmarksgericht Bayerdilling einen hauptberuflichen Richter nicht „ernähren“ konnte, betrug doch dessen Gehalt ein Vielfaches des Einkommens eines Untertanen.

Wegen des Gerichts Bayerdilling geriet Niederschönenfeld Ende des 15. Jahrhunderts in Streit mit dem herzoglichen Pfleger Michael Riederer zu Rain. Er behauptete, die Äbtissin habe ihr Hofmarksgericht erst vor 14 oder 15 Jahren neu aufgerichtet; vorher seien die Klosteruntertanen ans Recht nach Rain gefordert worden. Dagegen berief sich die Äbtissin auf die von Kaiser Ludwig erteilten und durch die Herzöge bestätigten Freiheiten, wodurch sie Hofmarksrecht zu Bayerdilling und Gericht über alle Leute und Güter bekommen habe und wies auf mehrere von Bayerdilling ausgegangene Gerichtsbriefe hin. Ihre Untertanen seien nach Rain gefordert worden und hätten dahin gescharwerkt, weil die Marschälke von Gumppenberg und Oberndorf und andere Pfleger zu Rain zugleich das Gericht Bayerdilling inne hatten. 9) Weil man ihr das eigene Gerichtsrecht streitig mache, halte sie nun wieder einen eigenen Klosterrichter. Der herzogliche Spruch vom 21. Juni 1508 bestätigte das Gerichtsrecht des Klosters; der Äbtissin wurden dagegen nicht die behaupteten Scharwerksdienste zugestanden. Auf dem Landtag in Landshut wurden 1508 die allgemeinen Hofmarksrechte auf alle Rechtsgegenstände ausgedehnt, die nicht Malefizhändel (Straftaten, auf die der Tod stand) und Streit um Grund und Boden betrafen. 10) Ähnlich hieß es schon in der Hofmarks-Verleihung durch Kaiser Ludwig „doch haben wir vnns vnd vnnsern erben behalten die gericht zw dem tode gehorent, Todschleg, notnunfft, Deuff vnd was ander sache an das Leben gent.“ 11)

Die Händel wegen des Gerichts Bayerdilling gingen unter dem herzoglichen Pfleger Hochprand dem Sandizeller, dem Schwiegersohn Michael Riederers, weiter. Die Gründe waren sehr naheliegend: der Zuständigkeitsverlust bedeutete auch Einkommensverlust für den Pfleger. Baader schildert die folgenden Auseinandersetzungen, die sich bis 1553 hinzogen. Aus den Streitverhandlungen erhalten wir Kenntnis von vielen Details über den Umfang und die Qualität des Gerichts. 12)

Der herzogliche Pfleger argumentierte, unterstützt von der Stadt Rain, die Äbtissin ziehe alle Wändel, Leme (Lähmung), Painschrot (Beschädigung einzelner Glieder durch Schlagen, Hauen) und Gutsübergaben vor ihr Dorfgericht. Früher habe der Pfleger solche Gerichte durch seinen Knecht verwalten lassen und 100 Metzen Haber davon gehabt. Die Äbtissin habe über 300 Mann (gleichbedeutend mit 300 Anwesen/Familien) Hintersassen im Landgericht, die alle vor ihr Gericht müssen, obwohl sie von manchen nur eine Henne beziehe. Die Stadt Rain sah ihr Gewerbe im Nachteil, wenn die Klosteruntertanen zum Gericht nach Bayerdilling statt in die Stadt gingen. Sie bezog sich darauf, daß alle umliegenden Städte und Märkte in ihren Freiheiten beeinträchtigt würden. In verschiedenen Punkten überschreite die Äbtissin ihre Gerichtsbefugnis und verbiete gar den Untertanen, den Amtleuten zu Rain botmäßig zu sein. Die Herzöge ließen dieses Vorbringen zunächst in der „jungen Pfalz“, die durch den Kölner Spruch 1505 gebildet wurde, überprüfen. Die Pfalz-Neuburger Herzöge, Vettern der Herzöge von Bayern, berichteten 1523, daß sie in ihrem Herzogtum über die Niederschönenfelder Leute die niedere und hohe Gerichtsbarkeit, Scharwerks- und Steuerrecht haben. Die Äbtissin habe aber das Recht, ihre Leute um ausstehende Gilten nach Schönenfeld oder Bayerdilling zu fordern. In der Folge scheint die Äbtissin um wesentliche Rechte gekommen zu sein: am 1. Oktober beklagt sie sich bitter bei der Gemahlin des Herzogs Wilhelm über die Bedrückungen der Pfleger und Amtleute und bittet um Hilfe. Sie könne nicht die Hälfte der Gilten wie zuvor einbringen. In einer Bittschrift am 16. Januar 1528 berichtet sie dem Herzog, ihre Überreiter (Leute, die den Untertanen die Befehle überbringen und die Gilten einzutreiben haben) seien schon vor den Pfleger in Rain gefordert worden. Ihre Hintersassen sagen, sie hätten mit dem Klosterpfleger nichts zu tun und laufen davon, wenn sie dem Kloster schuldig geworden sind. Der Rainer Pfleger dagegen berichtete, die Klosterdiener wären hart mit den Untertanen umgegangen, hätten den Eigennutz gesucht und dem Kloster viel geschadet.

Ausführliche Ermittlungen stellte Herzog Albrecht an, als sich Äbtissin Lucia im August 1551 an ihn wandte, weil die Nachteile aus der Niederlegung des Hofmarkgerichts Bayerdilling durch die Pfleger von Tag zu Tag wachsen. Die Äbtissin sagte, nach dem Krieg (= nach 1505) hätte man sich zunächst keinen eigenen Richter leisten können. Als sie dann wieder einen aufstellte, wollte Pfleger Hochprand der Sandizeller die Vorteile nicht fahren lassen und brachte, angestiftet von den dem Kloster Widerwärtigen, die Sache zum Hof. Dort richtete die damalige Äbtissin nichts aus, da sie sich hitzig und streitig zeigte. So wurde den Parteien Stillschweigen geboten, den der Sandizeller nicht einhielt und dem Kloster das Gericht Bayerdilling entzog. Am 6. August 1551 ordnete der Herzog eine Prüfung der Angelegenheit an. Zur Kundschaft wurden die Ältesten, die von der Sache Kenntnis hatten, herangezogen. Es ergab sich folgendes Bild: Vor dem Landshuter Erbfolgekrieg (1503/1505), länger als Menschen gedenken, hat das Gericht Bayerdilling bestanden. Alle 14 Tage war am Eritag (Dienstag) 13) ein Rechtstag. Vor dem Krieg waren Hanns Maller und Michel Holtzhammer, beide Bürger zu Rain, Richter in Bayerdilling und hatten das Gericht von Rain aus beritten. Vor und während des Krieges war Cuntzelmayr der Klosterrichter; er wurde dann im Krieg erstochen. Ein Scherge (Gerichtsgehilfe, -diener) war in Bayerdilling auch aufgestellt, ein Zeuge berichtete sogar von drei Schergen. Der Scherge habe die Bayerdillinger auch zum Scharwerk nach Rain entboten. Nicht nur die Hintersassen im Landgericht Rain, sondern auch die in anderen Gerichten und - nach 1505 - in der Pfalz-Neuburg seien stets zu Bayerdilling beklagt, gepfändet, vergantet (= zwangsversteigert) und gerichtet worden. Das Gericht habe bis vor 25 Jahren (das wäre bis 1526) bestanden. Die Landgerichtsschergen hätten in Bayerdilling keine Befugnisse gehabt. Wenn jemand in Bayerdilling gefangen wurde, sei er durch Amtmann und Untertanen bis zur nächsten Heiligensäule dem Gericht Rain zugeführt und an der Säule mit einem Strohband angebunden worden. Der Amtmann schrie dann dreimal: „der Gefangene ist da“, worauf die Amtleute des Landgerichts den Übeltäter übernahmen.

Andere bezeugten für den Rainer Pfleger und gegen die Äbtissin. Nach diesen habe das Gericht nach dem Krieg so großen Zugang genommen, daß, wenn Hochprand der Sandizeller nicht ein Einsehen gehabt hätte, „aus Rain eine Einöde und das Gericht ganz nach Bayerdilling gezogen worden wäre“. Das Kloster hatte in nahezu jeder Ortschaft Untertanen und die Richter hätten ihre Kompetenzen überschritten. Der Richter in Bayerdilling dürfe nur bis 72 Pfennig strafen, Paul Thüringer aber habe zu 4, 5 und mehr Gulden gestraft. Am 2. Dezember 1551 wurde das Kundschaftsprotokoll an den Herzog geleitet und als sich 10 Monate nichts tat, fragte die Äbtissin nach und fordertete 1000 fl im Jahr 1538 ausgeliehenes Kapital vom Herzog mit Zins zurück. Weiter bat sie um die 1000 fl zuzüglich Zinsen, die ihr die Pfalz-Neuburg schuldete. Schon am 9. November 1552 sandte der Herzog zwei Beauftragte zu Vergleichsverhandlungen, die am 12. Dezember 1552 schon abgeschlossen werden konnten. Der Vertrag wurde am 2. Januar 1553 von Herzog Albrecht ratifiziert.

Mit der Vereinbarung wurde die Hofmarksgerechtigkeit der Äbtissin für Niederschönenfeld mit dem Hunzenhof, Feldheim und Bayerdilling wieder hergestellt. Die Scharwerksrechte gegen die Bayerdillinger wurden, wie von alters her, dem Landgericht Rain zugestanden. Für die einschichtigen Güter in anderen Orten (also außerhalb der Hofmarken) wurde die Niedergerichtsbarkeit beim Landgericht Rain belassen, jedoch durfte die Äbtissin durch ihren Amtmann ihre Gilten und Zinsen auf diesen Gütern eintreiben lassen. Die Rechte, wie im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts ausgeübt, konnten nicht mehr erreicht werden, aber die Hofmarken waren wieder hergestellt. Schamhaft verschwiegen wurde in der Ratifikation des Herzogs, daß Vorbedingung für den Vertrag war, daß die Äbtissin auf die vorgenannten 2000 fl mit Zinsen verzichten mußte. Keinen Erfolg hatte das anschließende Bestreben der Äbtissin, die Hofmarksrechte auch für Sulz und Hemerten zu bekommen.

Solche Streitigkeiten zwischen herzoglichen Pflegern und kirchlichen Hofmarken waren im 16. Jahrhundert nicht selten: die Rechte, die Fronten mußten abgeklärt und abgesteckt werden. In der Folge ist vom Gericht Bayerdilling weniger zu hören. Das Niederschönenfelder Hofmarkgericht hat in der Form des Vertrages von 1553 weitergewirkt bis zur Klosterauflösung 1803. Beweis dafür ist die Bestätigung der von Kaiser Ludwig erteilten und durch den Rezess vom 2. Januar 1553 erneuerten Gerichtsbarkeit durch Kurfürst Max Joseph am 22. Dezember 1757. Wenn auch seine niedergerichtlichen Befugnisse im 16. Jahrhundert stark beschnitten wurden, stand das Kloster Niederschönenfeld als Inhaber von 3 Hofmarken weiter - bis 1803 - an der Spitze aller Grund- und Gerichtsherren des Landgerichtes Rain. 15)

Verhältnis der Bayerdillinger zum Kloster und Gütergeschäfte

Im Sommer 1399 legte Herzog Stephan III. von Bayern-Ingolstadt mit eigener Hand die Marksteine einer Wiesmad hinter der Hammerlmühle zu Rain. Zuvor war der Streit zwischen Kloster und Stadt Rain wegen des Grundstücks, das zu einem Hof in Bayerdilling gehörte, zugunsten Niederschönenfeld beigelegt worden. 16)

Zwistigkeiten gab es gegen Ende des 15. Jahrhunderts zwischen dem Kloster und den Untertanen in Bayerdilling. Eine alte Landesordnung bestimmte die Zahl und Gattung der Schafe, die die Bauern in Bayern halten dürften. Diese Ordnung war in Bayerdilling, Sallach, Überacker und Pessenburgheim übertreten worden. Vor den herzoglichen Räten in Neuburg kam am 1. August 1473 ein Vergleich zwischen Bauern und Kloster zustande. Danach verpflichteten sich die Bauern, die flämischen Schafe „abzutun“ und nur noch ländische (inländische) Schafe zu halten. Außerdem wollten sie nur noch die nach der Landesordnung gewöhnliche Anzahl halten: ein Hofbesitzer 32, ein Huber 16, ein Söldner 8 oder 10 Stücke. 17)

Bei Abreichung des Zehents an das Kloster wollten die Untertanen von Bayerdilling vorab 12 sogenannte Lohngarben je Jauchert wegnehmen. Beim Hofgericht in Neuburg brachten sie vor, dies sei altes Herkommen und Recht. Dies Äbtissin als Klägerin ließ sich durch Anwalt Iheronimus Einbser vertreten. Von den Bayerdillinger Bauern waren in der Verhandlung auf jeden Fall der Hanns Rutmair und der Hanns Strobel; verklagt waren außerdem Conntzen Schmids hinterlassene Kinder, Hanns Herman, Hanns Lachner, Stephan Herman, Jacob Schweigker, Wolff Utz, Hanns Groshauser und Hanns Vesenmair. Das Urteil vom 14. Juni 1488 besagte, daß der Zehent von den ungeteilten Garben - also ohne Wegnahme von Lohngarben - zu geben ist. Es galt für die anwesenden wie für die anderen Bayerdillinger Bauern, die sich offensichtlich ebenfalls weigerten, den vollen Zehent zu geben. Hofrichter Sigmund von Frauenberg, Herr zu Haag, gehörte wie die zehn Beisitzer zu Adel oder Beamtenschaft: die Untertanen hatten gewöhnlich geringe Erfolgsaussichten, wenn sie mit ihrer Obrigkeit stritten. 18)

1561 legte die Äbtissin ein Ehehaltenbuch an, das Aufnahmen, Löhne und Besoldungen der Klosterdiener enthielt. Diese Diener waren zum größten Teil in Niederschönenfeld beschäftigt, einige Male ist auf das näherliegende Feldheim verwiesen. Bayerdilling ist hier nicht aufgeführt: die Untertanen hier waren wohl überwiegend in der eigenen Landwirtschaft tätig, nur die Besitzer kleinerer Hofstellen arbeiteten im Taglohn für das Kloster, beispielsweise im Klosterwald. 19)

Bis 1562 mußten die Bayerdillinger für den Herzog nach Rain scharwerken, das heißt, sie waren zur Mitarbeit bei der Stadtbefestigung und dem Schloßbau verpflichtet. Die Feldheimer Klosteruntertanen dagegen waren zum Lechbrückenbau gefordert. Die alte Brücke führte etwa in Höhe der heutigen Eisenbahnbrücke über den Lech. 20)

1562 nun bat die Äbtissin, die Feldheimer Söldner vom Lechbrückenbau zu befreien, weil „bei dem Kloster sonst kein anderes Dorf oder Haus vorhanden und die Söldner selbst vielmal mit großer Beschwer von des Klosters Arbeit zu dem Brückenbau genommen wurden“. Dies wurde ihr bewilligt und im Vergleich vom 3. Mai 1562 verfügt, daß künftig die Bayerdillinger Söldner zum Lechbrückenbau herangezogen wurden. Sie durften allerdings nicht mehr als andere Landgerichtsuntertanen beschwert werden. Auf diesen Vergleich stützten die Bayerdillinger später ihre Weigerung, Steine zum Pflaster im Schloß zu Rain zu führen. 21) Wir sehen hier wieder den Unterschied zwischen den Hofmarksuntertanen in Feldheim und Bayerdilling. Die Feldheimer besaßen meist nur kleine Hofstellen und waren als Arbeiter oder Taglöhner in die Klosterökonomie in Niederschönenfeld verpflichtet, während sich die Arbeitsverpflichtungen der Bayerdillinger im Wesentlichen auf die Scharwerksdienste für das Landgericht Rain und ab 1562 zum Lechbrückenbau beschränkten. Keinen Erfolg hatte die Äbtissin in diesem Zusammenhang mit dem neuerlichen Antrag, Königsbrunn, Hemerten und Sulz in ihre Hofmarksgerechtigkeit einzubeziehen.

Probleme wegen der Scharwerkspflichten gab es wieder 1618. Nach lang anhaltendem Regenwetter zerstörte der Lech einen Teil der alten Brücke, eine neue mußte gebaut werden. Die Klosteruntertanen von Feldheim und Bayerdilling mußten allein acht neue Joche bauen und nach Vollendung der Brücke wöchentlich 14 Mann zum Scharwerk abstellen. Ungeachtet der herzoglichen Anordnung stellte der Pflegverwalter Georg Prugglacher von Rain dieses Gebaren nicht ab; nachdem sich die Äbtissin auf die Verträge von 1553 (Hofmarksgerechtigkeit) und 1562 (Scharwerkspflichten) berief, versprach man lediglich jedem Mann täglich 16 Pfennig. Während der Baumaßnahme wurde die Lechbrücke des Klosters, die im 17. und frühen 18. Jahrhundert in Zeichnungen nachgewiesen ist,22) benutzt und dort von den herzoglichen Beamten der Zoll eingenommen. Die Folge war, daß die Klosterbrücke selbst schadhaft wurde und nun von der Äbtissin mit großen Kosten wieder hergestellt werden mußte. 23)

Die Gerichtsbeschreibung von 1580 nennt für das Kloster Niederschönenfeld sechs Höfe und vier Huben in Bayerdilling. 24) Die Hofstätten und Gütl (kleinere Anwesen) sind hier wie auch bei anderen Ortschaften nicht aufgeführt. Sechs Höfe sind noch 1752 nachgewiesen, Huben (= halbe Höfe) sind sogar fünf genannt.

1629 wurde der Äbtissin vorgehalten, sie sei in Schauer- und anderen Mißjahren mit ihren Untertanen bei der Einforderung der Getreidegilten so hart gewesen, daß die Bauern die Forderungen nicht erfüllen und sogar Güter verlassen werden mußten. 1626 war das Getreide, besonders der Roggen, erfroren und 1628 hatten Mehltau und Brand (Getreidekrankheit) großen Schaden am Wintergetreide verursacht. Die Äbtissin antwortete auf den Vorwurf, daß sie im Mißjahr 1626 ihren Untertanen eben solche Moderation wie andere Klöster auch gewährte und vielleicht länger Geduld hatte, als es sein sollte. Wie weit Bedrückungen tatsächlich vorkamen, berichtet der Klosterchronist Baader nicht. 25)

Reibereien zwischen Kloster und Untertanen gab es mehrfach - Steuerzahlen war für den Untertanen von damals eben auch unangenehme Pflicht. So erfahren wir, daß bei der Neuwahl der Äbtissin im Jahr 1657 die Kommissäre des Kurfürsten mit Willen der Klostervorsteherin die ungehorsamen Untertanen zu Bayerdilling und Feldheim vor sich forderten. Sie ermahnten die Bauern und Handwerker zum Gehorsam. 26)

1665 reiste Kurfürst Ferdinand Maria durch Bayerdilling. Hans Koller hat beim Herrn Pfleger angefragt, „wo man den Weg für Ihro Durchlaucht nehmen sollte“. Es wurde bereits vorher geschafft, den Weg durch den Dorfanger zu machen. Der hohe Besuch war Anlaß, die Arbeit ruhen zu lassen, denn neben der Entschädigung von 15 xr für den Gang des Koller nach Rain sind auch noch 45 xr Zeche angefallen. 27)

1664 wurde dem Kloster vom kurfürstlichen Hofrat die niedere Jagdgerechtigkeit in der Hofmark Bayerdilling verliehen; jagdberechtigt war vorher der Kurfürst. 28) In einer Besoldungsliste von etwa 1750 ist ein Jäger ausgewiesen. Er war mit 50 fl jährlich wesentlich besser gestellt als Handwerker (16 - 30 fl) oder Oberknechte (14 - 15 fl). 29) Der allgemein hohe Wildbestand war für die Bauern eine Plage, zumal die Herrschaft für Schäden nicht ausgleichspflichtig war.

Am 27. September 1669 verkaufte das Kloster aus Geldnot - mehrere Klostergebäude waren durch Feuer und Hochgewitter ruiniert worden und Ausbaumaßnahmen beabsichtigt - den Münchshof zu Bayerdilling an seinen früheren Rentmeister Thomas Plaiss und dessen Frau Maria um 2450 fl; dieser Hof war 1317 von Kaiser Ludwig geschenkt worden. 30) Die Lage des Hofes und sein weiteres Schicksal ist nicht zweifelsfrei zu ermitteln, jedoch liegt der Schluß nahe, daß der Münchshof identisch mit dem „Hofbauern“ (heute „Hofwirt“) ist. Auf jeden Fall war es einer der sechs ganzen Höfe.

Die Pflichten der Untertanen erstreckten sich auch auf den Gottesdienstbesuch. Eine interessante Notiz in diesem Zusammenhang ist die folgende: den Untertanen von Bayerdilling wurde geboten, beim Gottesdienst für die am 11. April 1740 verstorbene Äbtissin Antonia zu erscheinen. 31)

1749 wurde in Bayerdilling für 200 fl ein Grundstück gekauft und der Zehentstadel darauf errichtet. 32) Am 2. August 1762 schloß die Äbtissin Maximiliana mit Franz Prugglacher von Bayerdilling (vermutlich „Zacherl“) einen Kontrakt wegen der Erbauung eines neuen Zehentstadels. 33) Wann der Stadel tatsächlich gebaut wurde, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er diente für die Einlagerung der Zehenten, die von den Bauern abzuliefern waren. Der Zehentstadel stand auf einem vorher freien Platz an der Pessenburgheimer Straße zwischen „Angerlemann“ und „Schiele“. 34) Er wurde 1830 auf Abbruch verkauft, bald darauf entstand das Anwesen „Zehentschneider“ (Hausnummer 30 1/2, später Hausnummer 87, Familie Steinlehner).

Im Jahr 1749 wollte das Kloster die „Bubentänze“ in der Hofmarkstafern Bayerdilling an Sonn- und Feiertagen abstellen. 35)

Am 4. Mai 1763 kaufte die Äbtissin von dem durch die Kriegszeiten sehr herabgekommenen Untertanen Johann Reichenberger („Gallbauer“) zu Bayerdilling eine Waldabteilung von 122 Jaucherten um 2470 fl. 36) Im Hofmarksbeschrieb von 1765 ist der „Gallbauer“ mit insgesamt 122 Jauchert Waldbesitz allerdings weiterhin vermerkt und auch bei der Anlegung der Fassion 1810 gehörte zu dem Hof umfangreicher Waldbesitz.

Die Bande der Bayerdillinger zum Kloster Niederschönenfeld lösten sich mit dem 18. März 1803, man wurde nun direkt der kurfürstlichen Verwaltung untergeordnet. An diesem 18. März erschien morgens um acht Uhr der kurfürstliche Stadtschreiber zu Rain, Carron du Val, im Kloster und eröffnete den bestürzten Frauen seinen Auftrag, durch Übernahme der Schlüssel vom Kloster im Namen des Kurfürsten Besitz zu nehmen. Schon zuvor hatte Aufklärungsluft geweht und mit der Säkularisation endete die 562 Jahre dauernde Klostergeschichte von Niederschönenfeld. 37)

Fußnoten:
1) NK 1954, S. 83.
2) BayHStA, Kaiser-Ludwig-Selekt 215 ½ und 230 1/2, MB XVI., S. 344/45.
3) NK 1954, S. 74; BayHStA, Neuburger Kopialbücher, Nr. 66 fol 327.
4) NK 1954, S. 111.
5) NK 1954, S. 74.
6) Baader, S. 206.
7) Baader, S. 292, und MB XVI., S. 117.
8) Baader, S. 288.
9) Scharwerk = Verpflichtung zu unentgeltlichen Hand- und Spanndiensten.
10) Baader, S. 241.
11) MB XVI., S. 345.
12) Die folgenden Notizen sind entnommen bei Baader, S. 298 - 301 und 315 - 321.
13) Die Bezeichnung „Erchtag“ für den Dienstag ist heute noch im Aichacher Raum geläufig.
14) Baader, S. 430; sh. aber auch Hufnagel/Hiereth, S. 25.
15) NK 1954, S. 76.
16) MB XVI., S. 459, und Baader, S. 207.
17) Baader, S. 240.
18) MB XVI., S. 505 - 508.
19) Baader, S. 332 - 335 enthält auch die Lohnsätze der Klosterdiener.
20) Dorn, S. 102.
21) Baader, S. 333 - 335.
22) unter anderem auf der kolorierten Kupferstich-Landkarte um 1720 von Gabriele Bodenehr, veröffentlicht in: Genderkingen - Aus dem Leben eines Dorfes, Rain 1995, S. 19.
23) Baader, S. 377.
24) NK 1954, S. 74, und BayHStA, Gericht Rain, Lit 18 ½.
25) Baader, S. 379 - 381.
26) Baader, S. 394.
27) StAR, Fischeriana, Heft Bayerdilling.
28) Baader, S. 404.
29) Baader, S. 427.
30) Baader, S. 406.
31) Baader, S. 421.
32) Baader, S. 426.
33) Baader, S. 431.
34) Im ältesten Flurplan, um 1815, ist er noch eingetragen.
35) Baader, S. 427, berichtet hier wieder über die Lohnsätze der Klosterdienerschaft.
36) Baader, S. 435.
37) Baader, S. 449.

Die uralte Baderordnung

Am 14. Dezember 1764 stellte Äbtissin Juliana von Niederschönenfeld für den Dorfbader Anton Wintermayer eine Vorschrift auf. Daraus geht hervor, daß Wintermayer aus Schrobenhausen kam. Er (oder ein gleichnamiger Verwandter) war jedoch mindestens schon seit 1755 tätig. Die Baderordnung besagt, daß der Bader nach „altherkömmlicher Observanz“ zu folgendem verpflichtet war:

1) Das ganze Jahr hindurch war jeden zweiten Samstag, wenn ein Feiertag traf, schon am Freitag, im März und Oktober sogar jeden Samstag, das Bad zu halten; Ausnahmen galten für die „Hundstäg“ und bei starkem Sturmwind (Feuergefahr).

2) Er hatte das Bad zur rechten Zeit zu heizen, die Leute selbst oder seine Angehörige nach Gebühr zu bedienen, mit warmem Wasser und Laugen zum Kopfwaschen nach Bedarf zu versorgen und „solchergestalten zu unterhalten, daß Manns- und Weibspersonen abgesondert, und keine Ärgernis entstehen möge“. Wenn sich jemand im Bad schröpfen lassen will, so darf der Bader pro Person nur einen Heller dafür fordern.

3) Der Bader war auch Barbier (Rasieren) und Friseur. Termin war alle 14 Tage am Samstag-Nachmittag und sonntags vor dem Gottesdienst. Weiter war er als Heilpraktiker tätig und mußte den Leuten bei gefährlichen und ansteckenden Krankheiten helfen. Alle Bauern, Söldner und Leerhäusler mußten für Balbieren und ärztliche Tätigkeit jährlich an St. Gallus 1 Metzen Korn („gut schrannenmäßiges Getreid“) nach Rainer Maß (gut ½ Zentner) geben. Austragsehepaare zahlten 24 xr, Witwer und Witwen 12 xr. Medikamente waren eigens zu vergüten. Dieser Metzen Getreide, den jeder - gesund oder krank - gab, ist ein erster Ansatz zur Krankenkasse, eine Solidargemeinschaft der Dorfeinwohner.

Von diesen bisherigen Pflichten gab es für Wintermayr Änderungen, z. B. wurden fortan nur mehr die jeweils vier Bäder im März und Oktober gehalten. Auch die Reichnisse wurden geändert, berichtet Fischer aus den Landgerichts-Akten von 1845.

Am 1. Januar 1766 berechnet „Antoni Wintermair, Chirogus“ an die Nachlaßverwaltung des am 3. November 1765 verstorbenen Pfarrers Anton Harter 3 fl 29 xr für die während seiner Krankheit verordneten Medikamente.

Der Dorfbader war auf Nummer 74 ansässig. Anton Wintermayr beziehungsweise dessen Witwe übergab 1784 an den Sohn Xaver, der ebenfalls die reale Badersgerechtigkeit besaß. Eventuell bei der Übergabe von 1822 an den Schwiegersohn Kaspar Hufnagel, wahrscheinlicher aber erst bei der nächsten Übergabe an dessen Schwiegersohn Anton Hansmann im Jahr 1854 ist die Baderei aufgegeben worden. Als Barbier (Haar- und Bartschneider) war um 1830 der „Adelbader“ Heinrich Köhle (Nummer 69) tätig, er dürfte aber keine Baderskonzession (ärztliche Tätigkeit) besessen haben. Die Witwe dieses Köhle hat sich 1845 mit Georg Hitzberger verheiratet - dieser neue Familienname wurde schließlich von den Einwohnern für den einstigen „Adelbader“ als Hausname übernommen.

Der Hausname „Bader“ für die Nummer 74 blieb dagegen im Volksmund bis heute bestehen. Als Josef Riehl, der von Etting kommend nur von 1909 bis 1928 auf Nummer 74 ansässig war, im Januar 1929 auf das Anwesen Nummer 36 wechselte, wurde der Hausname mit seinem Umzug in den anderen Dorfteil „übertragen“.

Quellen zur Baderordnung:
StAR, Fischeriana, Heft Bayerdilling.
StAA, BA Neuburg 2644.
StAM, PG Rain A 210 (Verordnung 1766).

Die Hofmarksbeschreibung von 1765

Die Hofmarksbeschreibung ist eine hervorragende Grundlage für die Erforschung der Hausnamen. Angegeben sind 1765 Besitzer, Hausname, Hoffuß, Höhe der Abgaben und Hofbeschreibung mit Feldbesitz, Gebäudebestand und jeweiligen Nachbarn. Die zugehörigen Hofstellen der ganzen und halben Höfe sind problemlos aufgrund der bis heute unveränderten Hausnamen zu ermitteln, bei den kleineren Anwesen ist die Zuordnung auf die spätere (wohl kurz nach 1800 eingeführte) Hausnummer fast lückenlos aufgrund der Nachbarschaftsangabe möglich. Probleme bei der Zuordnung machen aufgrund der vielen Besitzerwechsel nur die zwischen Oberschmiede und Kirche gelegenen Kleinanwesen, von denen zwischenzeitlich sieben aufgegeben wurden. Die Hausnamen geben gute Hinweise auf die Gewerbebetriebe; so läßt sich nachweisen, daß die Dorfschreinerei 1753 tatsächlich von Peter Lechner auf Nummer 42 geführt wurde.

Die Höfe sind in der Reihenfolge der Beschreibung wiedergegeben. Der Übersicht halber ist von den Abgaben nur die einfache Steuer in die nachfolgende Liste aufgenommen.

* bedeutet, daß der Hausname bis heute in ähnlicher Form für die gleiche Hofstelle überliefert ist.

(Wegen des enormen Arbeitsaufwandes wurde in der Internet-Darstellung auf die Anlegung einer Tabelle verzichtet; die angegebenen Daten und Namen bedeuten in der Reihenfolge:

Haus-Nr. - Größe/Hoffuß - Besitzer - Hausname - Einfache Steuer in fl - xr - hl

46 1/1 Johannes Weichenberger Gallbauer * 6 - 30 - 6

14 1/1 Joachim Prugglachner Bachbauer* 7 - 6 - 2

19 1/1 Joseph Hürster Pfaffenbaur * 4 - 12 - 4

16 1/1 Mathias Kuchenbauer Hofbauer * 6 - 46 - 2

21 1/1 Georg Praun Probst 8 - 29 - 3

25 1/1 Simon Schmaus Peterbauer* 7 - 48 - 0

18 ½ Carl Jacob Heinrich Carl * 4 - 0 - 0

40 ½ Franz Prugglachner Zächerl * 2 - 59 - 4

41 ½ Mathias Sandtmeyr Küglepaur * 5 - 8 - 0

24 ½ Michael Paulla Pestfranzl 2 - 11 - 5

20 ½ Antoni Oswaldt Jungbauer* 3 - 31 - 3

67 ¼ Thomas Zech Würth * 7 - 6 - 6

35 ¼ Mathias Nagel Schmidt-Jergle 6 - 8 - 3

1 ¼ Josef Krupp (o. Krugg) Undermiller * 4 - 23 - 0

76 ¼ Georg Roggesmiller Obere Miller * 7 - 16 - 2

55 1/8 Paul Nagel Unterschmidt 2 - 7 - 1

70 1/8 Georg Mayr Weberjörg * 2 - 14 - 5

15 ¼ Mathias Riedelsperger Stoffelhiesl 2 - 46 - 8

9 1/8 Jacob Mayr Jodljagl * 3 - 2 - 4

50 1/8 Mathias Mayr Melcherhiesl 3 - 45 - 3

74 1/8 Antoni Wüntermeyr Bader 1 - 18 - 6

72 1/16 Franz Ernst Ernstfranzl 2 - 53 - 1

57 1/16 Michael Koboldt Oberer Schmidt * 1 - 20 - 0

52 1/16 Sebastian Gerstmeyr Lipplerwaschl 1 - 26 - 6

33 1/8 Hans Kaspar Betz Schäffler(lennzl?) 1 - 18 - 1

34 1/16 Peter Weis Christlpeter* 2 - 8 - 6

10 1/8 David Kräner Toffellendl 2 - 52 - 4

68 1/16 Josef Hueber Glöggleschuster 2 - 4 - 4

36 1/16 Niklas Zünnagl Bachklas 2 - 17 - 1

6 1/16 Johann Keyser Baltlhans 1 - 36 - 0

48 1/16 Martin Etschberger Webermartl * 1 - 22 - 6

17 1/16 Georg Gerstmayr Wackher * 1 - 14 - 1

43 1/16 Johann Bader Kasparhans 1 - 0 - 0

27 1/16 Franz Sedlmeyr Krumppenschmid 1 - 5 - 1

39 1/16 Martin Keller beim Bündter * 2 - 5 - 1

13 1/16 Barthlmä Pollinger Sackbartl 1 - 18 - 5

49 1/16 Johann Sedlmayr Schäfflerhans 1 - 16 - 0

jetzt Andreas Züller

38 1/16 Hans Schreiner Schwabhans * 1 - 22 - 0

12 1/16 Martin Prugglachner Sperlmartl* 1 - 22 - 6

22 1/16 Leonhard Preimayr Hillebrand* 0 - 30 - 0

37 1/16 Georg Roggesmiller Knollschmid 1 - 16 - 2

58 1/16 Peter Wideman Schmidpeter 1 - 1 - 2

26 1/16 Mathias Wiener Langehiesl 1 - 8 - 0

2 1/16 Josef Häckhl der Lendlweber 1 - 28 - 0

3 1/16 Johann Prigglmeyr Lendlhans 1 - 2 - 4

11 1/16 Josef Scheyrmeyr Höslemartl * 0 - 31 - 5

64 1/16 Josef Koller Wagner 0 - 39 - 1

82 1/16 Antoni Widemann Schlottelmaurer 0 - 38 - 5

56 1/16 Franz Hänle Crammer * 1 - 14 - 4

31 1/16 Georg Koboldt Pfälzler 0 - 51 - 3

4 1/16 Josef Zigeth beim Heichen 0 - 42 - 3

66 1/16 Lorenz Widtman Pumpferlorenz 0 - 40 - 4

73 1/16 Johann Kränner Franzenhansl 0 - 46 - 2

77 1/16 Josef Steinpeis Brädlschneider 0 - 37 - 2

81 1/16 Thoma Nieß Schnirzlerthomas 0 - 23 - 3

51 1/16 Leonhard Mayr Schneiderlindl 0 - 30 - 0

75 1/16 Jacob Ziget beim Jonas 0 - 36 - 0

5 1/16 Josef Prigglmeyr beim Hasen * 0 - 21 - 3

53 1/16 Josef Nieß Schnirzlerseppel * 0 - 53 - 1

71 1/16 Mathias Schwappner beim Kordel? 0 - 12 - 6

42 1/16 Peter Lechner Schreinerpeter 0 - 25 - 5

? 1/16 Michael Lohner (oder Scheermichel, ½ Hausel 0 - 8 - 4

Leonhard)

mit Klammer verbunden, damit je ½ von 1/16-Hof

? 1/16 Adam Pfaffenzeller Marxadel, ½ Hausel 0 - 8 - 4

47 1/16 Mathias Hartmann Hauslemaurer 0 - 34 - 0

30 1/16 Paul Prosman Kaiserpauli 0 - 25 - 5

59? 1/16 Paul Schoder Marxpaule 0 - 29 - 5

80 1/16 Mathias Felber’s Wittib Schusterhiesl * 0 - 25 - 5

60? 1/16 Michael Stemmer Schneidermichl 0 - 29 - 5

28 1/16 Josef Lennz Prunnenmacher 0 - 17 - 0

23 1/16 Johann Lannz Giges 0 - 17 - 1

7 1/16 Thomas Grimb Blinder Thoma 0 - 36 - 0

69 1/16 Franz Premauers Wittib Husenjörgle? 0 - 8 - 4

54 1/16 Wilhelm Ziget Flörlwilhelm 0 - 12 - 4

79 1/16 Michael Lohner beim Serzer 0 - 32 - 1

32 1/16 Johann Ziget Hauslehans * 0 - 17 - 1

83 1/16 Caspar Wismiller Schreinerkaspar 0 - 8 - 4

? 1/16 Georg Gürstmeyr (Post Jergl) 0 - 8 - 4

29 1/16 Martin Koch Angerlemo * 0 - 34 - 2

8 1/16 Andreas Schreiner Christeländerl 0 - 30 - 2

zu 64 1/32 Andreas Forthofer besitzt bei Koller ½ Hausel 0 - 21 - 3

44 1/16 Michael Ziget beim Lötterle * 0 - 33 - 2

45 1/16 Barthlmee Laux Kella-Bartl 0 - 27 - 2

Die 81 Höfe haben folgende Größenstruktur: 6 ganze Bauern, 5 Halb-, 5 Viertel-, 7 Achtel-, 55-Sechzehntel- und 3 Zweiunddreißigstel-Anwesen. Dies entspricht weitgehend der Struktur des zehn Jahre früher entstandenen Hofanlagsbuches (drei der fünf Abweichungen sind feststellbar: Georg Mayr, Nr. 70, ist als Viertelbauer eingetragen, die Obere Schmiede als Achtel-Hofstelle und die Hofstelle Lohner/Pfaffenzeller ist offensichtlich ungeteilt mit 1/16 bewertet gewesen). Bei Hufnagel/Hiereth sind nur 77 Anwesen mit fast identischer Struktur nachgewiesen: 4 x 1/1, 2 x 3/4, 5 x 1/2, 6 x 1/4, 7 x 1/8, 51 x 1/16 und 2 x 1/32. Die Masse der Bayerdillinger waren damit Kleinlandwirte, teilweise mit einem Gewerbe.

Die größeren Waldbesitzungen entsprechen den heutigen Verhältnissen, wobei die Flächenangaben grob geschätzt sind und pro Jauchert weit mehr als ein Tagwerk anzunehmen ist: Gallbauer Johannes Weichenberger mit 120 Jauchert Hofholz und 2 Jauchert eigenes Holz, Küglebauer Sandtmeyr 30 Jauchert Hofholz und Zächerl Prugglachner 4 - 5 Jauchert (heutiges „Strobl“-Holz). Bachbauer Prugglachner hatte seine 4 Jauchert Hofholz bereits in Holzheim „neben dem Dürnberger Feld“.

Quelle:

BHStA, KL Niederschönenfeld Nr. 18 (Hofmarksbeschreibung 1765).

Zu Vergleichszwecken herangezogen:

BHStA, Kurbayern Hofkammer, Hofanlagsbuchhaltung, 226 (1752/55).

StAA, RA Rain Nr. 43.

Max Josef Hufnagel und Sebastian Hiereth, Historischer Atlas von Bayern, Teil Schwaben, Heft 2, Das Landgericht Rain, München 1966.

StAM, PG Rain A 210 (Schreiner Lechner).